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LK Weiche Flensburg

Jugendordnung

Jugendordnung

für den Leichtathletik Klub Weiche von 1989 e.V.

 

§ 1 Der LK Weiche erkennt die Jugendordnung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein sowie des Schleswig-Holsteinischen Leichtathletik-Verbandes an. 
§ 2 Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des LK Weiche bis unter 27 Jahre sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter, die Mitglied im LK Weiche sind. 
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weit-gehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Inter-essen im Rahmen der Vereinssatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 4 Organe

Die Organe sind:

der Jugendversammlung,

die Jugendvorstand.

§ 5  

Jugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a)      Zusammensetzung

Er besteht aus:

–          dem Jugendvorstand

–          allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre),

–          allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Bei-sitzer des Jugendvorstandes müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Jugendvorstand mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 20 Jahre alt sein und der Leichtathle-tikjugend gem. §2 der SHLV-Jugendordnung angehören.

b)      Aufgaben der Jugendversammlung

–          Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugend-vorstandes,

–          Entlastung des Jugendvorstandes,

–          Wahl des Jugendvorstandes,

–          Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c)      Die jährliche Jugendversammlung findet vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.

Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die ent-sprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 12 und 13 entsprechende Anwendung.

§ 6 Jugendvorstand

a)      Die Jugendvorstand besteht aus:

–          dem/der Vorsitzenden

–          dem/der stv. Vorsitzenden

–          dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin

–          Beisitzern

b)      Der/die Vorsitzende des Jugendvorstandes ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.

c)      Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugend-vorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d)      Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte des Jugendvorstandes ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e)      Der Jugendvorstand ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Satzung des Vereins.

 

§ 7 Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversamm-lung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugend-versammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitglieder-versammlung des Vereins wirksam.

Die Jugendordnung wurde am 23. Juli 2002 von der außerordentlichen Mitglieder-versammlung des LK Weiche beschlossen.