S A T Z U N G |
für den Leichtathletik Klub Weiche von 1989 e.V. |
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§ 1 |
Name, Sitz |
I. |
Der Verein hat den Namen „Leichtathletik Klub Weiche von 1989 e.V.”. Er hat seinen Sitz in Flensburg. Er wurde am 21.11.1989 unter der Nr. 1297 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen. |
II. |
Der Verein ist Mitglied im Sportverband Flensburg, im Landessportverband Schleswig-Holstein sowie im Schleswig-Holsteinischen Leichtathletik Verband und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. |
III. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
I. |
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leichtathletik und des Ausgleichsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch |
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– Abhaltung von geordneten Übungsstunden, |
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– Durchführung von Sportfesten, |
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– Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. |
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Hierbei kommt der Betreuung Jugendlicher besondere Bedeutung zu. |
II. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Leichtathletik. |
III. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
IV. |
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
V. |
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
VI. |
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
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Die Jugend gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Vereins ihre Belange nach eigener Ordnung. |
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§ 3 |
Gliederung |
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Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
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Der Verein besteht aus den |
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– ordentlichen Mitgliedern, |
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– fördernden Mitgliedern, |
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– Ehrenmitgliedern. |
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§ 5 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
I. |
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. |
II. |
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. |
III. |
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. |
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§ 6 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
I. |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
II. |
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich (auch per bestätigter Email möglich) zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten und nur zum Schluss eines Vierteljahres (31.3., 30.6., 30.9. 31.12.) zulässig. |
III. |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden |
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– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, |
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– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder |
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– wegen groben unsportlichen Verhaltens. |
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Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. |
IV. |
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. |
V. |
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. |
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§ 7 |
Die Rechte und Pflichten |
I. |
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
II. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. |
III. |
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. |
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§ 8 |
Organe |
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Die Organe des Vereins sind |
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– der Vorstand |
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– die Mitgliederversammlung |
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– die Jugendversammlung. |
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§ 9 |
Vorstand |
I. |
Der Vorstand besteht aus: |
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– dem ersten Vorsitzenden |
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– dem stellvertretenden Vorsitzenden |
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– dem Kassenwart |
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– dem Sportwart |
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– dem Jugendwart. |
II. |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilung(en); er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. |
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: |
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– der erste Vorsitzende |
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– der stellvertretende Vorsitzende |
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– der Kassenwart. |
III. |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. |
IV. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eins Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. |
V. |
Der Jugendwart sowie die weiteren Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung gewählt. Der Jugendwart sowie der Jugendvorstand bedürfen lediglich der Bestätigung der Mitgliederversammlung. |
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§ 10 |
Mitgliederversammlung |
I. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. |
II. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter der Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. |
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§ 11 |
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung |
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für |
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– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes |
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– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer |
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– Entlastung und Wahl des Vorstands |
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– Bestätigung des Jugendwartes und des Jugendvorstandes |
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– Wahl der Kassenprüfer |
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– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit |
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– Genehmigung des Haushaltsplans |
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– Satzungsänderungen |
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– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen |
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– Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung |
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– Beschlussfassung über Anträge |
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– Auflösung des Vereins. |
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§12 |
Einberufung von Mitgliederversammlungen |
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Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. |
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§ 13 |
Ablauf und Beschlussfassungen von Mitgliederversammlungen |
I. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
II. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt. |
III. |
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. |
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Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. |
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§ 14 |
Stimmrecht und Wählbarkeit |
I. |
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. |
II. |
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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§ 15 |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. |
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§ 16 |
Kassenprüfer |
I. |
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. |
II. |
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. |
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§ 17 |
Ordnungen |
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Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Diese Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. |
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§ 18 |
Protokollierung von Beschlüssen |
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. |
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§ 19 |
Auflösung des Vereins |
I. |
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. |
II. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die |
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Lebenshilfe für geistige Behinderte |
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Ortsvereinigung Flensburg und Umgebung e.V. |
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die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 20 |
Inkrafttreten |
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Diese Satzung ist in der ursprünglichen Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 04. Oktober 1989 beschlossen worden. |
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Mit ihren Änderungen wurde die Satzung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 20. März 2019 beschlossen. |